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agb.

Allgemeine Geschäftsbedingung

 

1.1 Next Level Football Marketing (im folgendem „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, dies trifft auch zu wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.

1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunde bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

> LEISTUNGEN DER AGENTUR 

Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch einem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

2.1 Werbevorbereitung

- Analyse der Marktposition und der Konkurrenzsituation der zu betreuenden Produkte.

- Untersuchung von Zielgruppenstruktur und –verhalten auf der Grundlage vorhandener Studien oder sonstiger, allgemein zugänglicher Daten

2.2 Erarbeitung von Vorschlägen für ergänzende Markt-, Produkt- und Verbraucheruntersuchungen und Empfehlungen .

2.3 Werbeberatung

2.4 Marktstrategische, werbefachliche und werbetechnische Beratung in allen Fragen der Unternehmenskommunikation und der Produktwerbung.

2.5 Formulierung der Werbeziele

 

2.6 Entwicklung der Kommunikationsstrategie und Werbekonzeption

2.7 Auswertung der Werbemittel- und Werbeträgerforschung zur Optimierung des

Werbeeinsatzes.

 

3. Werbegestaltung (Kreation)

3.1 Entwicklung von Texten und Gestaltung von Entwürfen (Roh-Layouts) für alle Printmedien (Anzeigen, Plakate, Broschüren, Kataloge, Folder u.a.)

Finalisierung (Rein-Layouts)

Herstellung aller für die Werbemittelproduktion erforderlichen Reinzeichnungen / Rein-Layouts bzw. Illustrationen und Durchführung der entsprechenden DTP-Satzarbeiten.

 

4. Werbemittelproduktion (Vergabe, Koordination, Überwachung)

4.1 Ermittlung der wirtschaftlichsten Herstellungsverfahren und Methoden.

4.2 Auswahl geeigneter Spezialisten bzw Lieferanten wie Grafiker, Fotografen,

Druckereien, Reproanstalten, Filmproduzenten, Tonstudios, Sprecher, Modelle, Dummy-Bau u. a.

- Auftragserteilung nach Genehmigung durch den Kunden, Koordination und Überwachung der sach- und termingerechten Ausführung bzw. der Regie und Herstellung bei Dreh- und Aufnahmearbeiten und der post production im FFF-Sektor; Rechnungskontrolle und Zahlungsabwicklung.

 

5. SONSTIGE LEISTUNGEN DER AGENTUR (PROJEKTAUFTRÄGE, MEDIA)

Auf besonderen Wunsch des Kunden übernimmt die Agentur neben den Leistungen nach Abschnitt B aufgrund eines gesonderten Auftrages (z.B. Projektauftrag, Mediavertrag etc.) die folgenden Aufgaben gegen ein gesondert zu vereinbarendes Honorar:

Media

Medienplanung und Medienschaltung.

Digitale Medien

Konzeption, Entwicklung, Gestaltung, Produktion und Projektmanagement für Werbemaßnahmen in digitalen Medien einschließlich Internet und Intranet.

Research

Durchführung aller Research-Maßnahmen wie zB. Copytest, Pre- und Posttest.

Marken, Packungsgestaltung

Entwicklung von Marken, Namen und Kennzeichen, Ausstattungen sowie Packungsgestaltung.

Corporate Design

Entwicklung und Überarbeitung von Signets, Firmenzeichen und Geschäftsausstattungen.

Internationale Koordination

Einbindung von Werbemaßnahmen in ein internationales Konzept und Koordination mit ausländischen Agenturen; Übernahme einer Lead-Agency-Funktion.

Direct Marketing

Entwicklung von Direct-Marketing- und Customer-Relationship-Maßnahmen in Text und Layout.

Sales Promotion

Beratung, Planungs- und Durchführungsarbeiten im Bereich der Verkaufsförderung, Außendiensttagungen, Fachveranstaltungen, Symposien sowie die Gestaltung von Display-Material, Prospekten und sonstigen Verkaufshilfen.

Sponsoring

Entwicklung und Umsetzung von Sponsoring-Konzepten.

Spezialtexte

Erarbeitung von Fachtexten und Fremdsprachentexten.

  Konzeption, Entwicklung, Gestaltung, Produktion und Projektmanagement bei interaktiven Medien.

 

- Database-Management

Generierung von Adressen; Archivierung von digitalen Daten, Aufbau und Verwaltung einer Datenbank für den Zugriff durch den Kunden. Werden diese Leistungen durch gesonderten Auftrag an die Agentur vergeben, so gelten in erster Linie die Regelungen des Auftrages, aushilfsweise aber auch, und so hin ergänzend, die Bestimmungen dieses Agenturvertrages.

 

6. Fremdleistungen

6.1 Bei Aufgabenbereichen, welche die Agentur nicht abdeckt, können Dritte herangezogen werden, die  für die Agentur tätig werden. (Fremdleistung) Hier erfolgt die Beauftragung im Namen der Agentur, dabei achtet die Agentur auf die erforderliche fachliche Qualifikation.

6.2 Die Agentur ist berechtigt, bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen an sachkundigen Dritten als Erfüllungshilfen zu bedienen. 

 

7. VERGÜTUNG DER AGENTUR 

Die Vergütung ist immer individuell zu vereinbaren (z.B. ein bestimmter Prozentsatz eines vereinbarten Werbebudgets, allenfalls gestaffelt; oder eine Vergütung nach Stundenaufwand). Zusätzlich ist zu überlegen, welche Aufwandskosten bei der Dienstleistungserbringung anfallen können und ebenfalls abgegolten werden sollten. Diese Elemente sollten dann an dieser Stelle aufgezählt werden (z.B Fremdkosten, Vergütung für immaterialgüterrechtliche (z.B. urheber- oder designrechtliche) Nutzungsrechte, Barauslagen, Gebühren, Reisekosten). 

Ebenfalls ein wichtiger Punkt, der im Vertrag geregelt werden sollte, wäre, ob der Preis sich als inklusive oder exklusive der Umsatzsteuer versteht. Von besonderer Bedeutung sind auch Überlegungen zur Fälligkeit (so kann geregelt werden, dass der Kunde die Rechnung sofort nach Erhalt zu begleichen hat oder nach einer bestimmten Frist; bei größeren Auftragsvolumina sollte überlegt werden, ob die Möglichkeit der Erstellung von Zwischenabrechnungen geregelt werden soll). 

 

8. ÄNDERUNG ODER ABBRUCH VON ARBEITEN

8.1. Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen.

Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Gründe dafür sind:

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird.

b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.

8.2. Der Kunde ist berechtigt den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

 

9. Zahlung 

9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.

9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

9.4 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt

 

10. Kennzeichnung

10.1 Die Agentur ist berechtigt, auf alle Werbemittel und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

10.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

10.3 Die Agentur ist berechtigt ihr Logo (Next Level Football Marketing Logo) auf selbst erzeugte bzw. von Dritten für die Agentur hergestellte Grafiken hinzuzufügen.

 

11. Haftung

11.1  In Fällen leichter und schlicht grober Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

 

11.2 Die Agentur wird den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare rechtliche Risiken des Inhalts oder der Gestaltung geplanter Werbemaßnahmen hinweisen. Erachtet die Agentur für die Realisierung der Maßnahmen eine rechtliche (z.B. wettbewerbsrechtliche) Prüfung durch eine besonders sachkundige Person für erforderlich, so hat sie den Kunden darauf hinzuweisen. Hat die Agentur auf Bedenken hingewiesen und besteht der Kunde gleichwohl auf der Realisierung der Werbemaßnahme, so haftet die Agentur nicht für daraus resultierende Nachteile und Risiken. Der Kunde hält die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter schad- und klaglos.

Dessen ungeachtet haftet die Agentur nicht für die in Werbemaßnahmen enthaltenen Sachangaben über Produkte des Kunden oder die urheber-, muster-, marken- oder kennzeichenrechtliche Schutzfähigkeit der im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Ideen, Vorschläge, Konzepte, Entwürfe etc. (siehe Punkt 10. und 13. AGB), es sei denn, diese Schutzfähigkeit wurde ausdrücklich Vertragsinhalt.

 

11.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

 

12. Gewährleistung

12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

12.3 Es obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur haftet gegenüber dem Kunden nicht für die Korrektheit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zu-rückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

 

13. Eigentums- und Urheberrecht

13.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesonders bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

13.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

13.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

13.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.

13.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

13.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

 

 

15. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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